Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Satzung

 

1.    Der Verein trägt den Namen „TanzSzene Bautzen e.V.“

2.    Die Grundfarben des Vereinslogos sind schwarz und rot und werden in Verbindung mit dem Vereinsnamen dokumentiert.

3.    Der Verein hat seinen Sitz in Bautzen, 02625 und ist bei dem Amtsgericht Dresden eingetragen.

4.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereines

 

1.    Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Tanzsportes in seiner Vielfalt der Kategorien (klassisches Ballett, Modern Jazz Dance, Showtanz, Hip Hop), sowie der kulturellen Darbietung mit den damit verbundenen physischen Ertüchtigungen im Sinne des körperlichen und geistigen Wohlbefindens und der Erreichung sportlich gesteckter Ziele.

2.    Der Verein betreibt Tanzsport und kann auch an Wettkämpfen teilnehmen.

3.    Ziel des Vereins ist die sportliche und kulturelle Förderung des Tanzes für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die ihre Leistungen zur körperlichen Ertüchtigung nutzen, bei Auftritten zeigen und/oder Wettkämpfen darbieten wollen.

4.    Erwachsene, die das Tanzen nur als Hobby betreiben, sollen ihre körperliche Fitness erhalten und stärken.

5.    Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral und steht auf dem Boden der Demokratie.

6.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

1.    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.    Der Verein kann hauptberufliche Arbeitnehmer für den Verein anstellen, wenn diese als Trainer hauptberuflich im Sinne des Vereins tätig sind.

4.    Ein ehrenamtlich Tätiger (Betreuer, Helfer) kann eine Ehrenamtspauschale bis zu 720,- Euro jährlich erhalten. Dies wird durch den Vorstand beschlossen. Er erhält jedoch eine Aufwandsentschädigung für tatsächlich entstandenen Kosten wie z. B. Reise-, Porto- oder Telefonkosten erstattet.

 

§ 4 Mitglieder

 

1.    Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Eine Mitgliedschaft erfolgt als schriftlicher Antrag durch Entscheidung der Trainer. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

2.    Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung einzuhalten und die Vereinsbeschlüsse zu befolgen.

3.    Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nichtvererblich. Die Ausübung der Rechte eines Mitglieds gilt nur für das Mitglied selbst.

4.    Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag, sowie eine Aufnahmegebühr (die Abgabe der Aufnahmegebühr gilt ab dem 01.02.2015) zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins.

5.    Die Mitgliedschaft endet durch:

·       Austritt (Kündigung). Die Kündigung muss einen Monat vor dem festgesetzten Termin, 31.07. bzw. 31.12. des laufenden Jahres, in schriftlicher Form erfolgen. Wer früher kündigt als zum festgesetzten Kündigungstermin, muss bis zum 31.07. bzw. 31.12. des laufenden Kalenderjahres den Mitgliedsbeitrag weiter entrichten.

·       durch Ausschluss aus dem Verein bei Verstoß der vereinsgeltenden Bedingungen oder durch Zahlungsverzug trotz Mahnung. Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt nach vorheriger Anhörung durch die Trainer oder den Vorstand.

·       Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

1.    Organe des Vereins sind der Vorstand mit Präsident und die Mitgliederversammlung.

2.    Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auch Angestellte des Vereins können auf ehrenamtlicher Basis im Vorstand tätig sein.

3.    Die Mitglieder und insbesondere der Vorstand haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind. Die Mitgliederversammlung kann nach Haushaltslage auch beschließen, dass Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung ist auf die maximale Höhe der Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr. 26a EStG in der jeweils gültigen Fassung begrenzt.

  

§ 6 Vorstand

 

1.    Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

·         Dem Präsident

·         Dem Schriftführer

·         Dem Kassenwart

2.    Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern.

3.    Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

4.    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5.    Die Amtszeit des Vorstandes endet erst mit der Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitglieds.

6.    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst.

7.    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8.    Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

9.    Der Vorstand kann hauptamtliches Personal anstellen.

10. Dem Präsidenten obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und nach außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzungen oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

11. Sollte es bei einer Abstimmung im Vorstand zu keiner Entscheidung kommen, ist die Stimme des Präsidenten die Entscheidende.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1.    Eine Mitgliederversammlung ist aller 2 Jahre schriftlich durch den Vorstand einzuberufen.

2.    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre, die keine Beitragsrückstände haben. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.

3.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder mit einer 3-Wochenfrist ordnungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden sind. Anträge von Mitgliedern sind 2 Wochen schriftlich im Voraus an den Vorstand zu senden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform und über Whatsapp.

4.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst - soweit nicht gesetzliche oder satzungsgemäße Gründe entgegenstehen.

5.    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind ausschließlich:

·         Entlastung des Vorstandes

·         Entgegennahme der Berichte des Vorstands

·         Satzungsänderungen: § 33 BGB: ¾ Mehrheit

·         Auflösung des Vereins: § 41 BGB: ¾ Mehrheit

6.    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen das vom Protokollführer und Vorstand zu unterzeichnen ist. Beschlussfassungen sind im Protokoll zu dokumentieren.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

 

§ 9 Datenschutz

 

1.    Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Telefonnummer, Adresse, Kontonummer, E-Mailadresse)

2.    Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

3.    Der Verein veröffentlicht Daten (Fotos und Filmaufnahme) seiner Mitglieder (auf der Homepage, der Facebook-Seite, Instagram, Power Point Darbietungen) nur wenn das Mitglied nicht widersprochen hat.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1.    Der Verein kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2.    Dieser Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit aller Mitglieder

3.    Gründe für eine Vereinsauflösung können sein:

·         Beschluss mit ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung

·         Zusammenschluss/ Verschmelzung mit anderen Vereinen

·         Formwechsel

·         Wegfall aller Mitglieder

4.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung des Sportes zu verwenden hat.

5.    Erfolgt durch die Vereinsauflösung lediglich eine Änderung der Rechtsnorm oder eine Verschmelzung mit einem anderen, gleichartigen Verein in der Form, dass der bisherige gemeinnützige Vereinszweck auch durch den neuen Rechtsträger aufrecht erhalten wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

Die Satzung wurde am 28.01.2022 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 11 Beitrag

 

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge und Aufnahmegebühren. Diese sind in der Beitragsordnung ausgewiesen.


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